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ZFWG 2017, 83
VG Göttingen 
Erhebung von Vergnügungsteuer in Form der Spielgerätesteuer (Urteil vom 25.09.2014, 2 A 250/14)

Die Unvereinbarkeit von Vergnügungssteuerregelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) hängt davon ab, ob derartige Regelungen erdrosselnd wirken (hier verneint für eine Spielgerätesteuersatzung, die einen Steuersatz von 12% auf die „elektronisch gezählte Bruttokasse“ – das Einspielergebnis – von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit vorsieht).

VG Göttingen, ZfWG 2017, 83 (Urteil vom 25.09.2014, 2 A 250/14)

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