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ZFWG 2022, 109
OVG Nordrhein-Westfalen 
Erfolglose Konkurrentenklage gegen glücksspielrechtliche Härtefallerlaubnis für Bestandsspielhalle (Beschluss vom 30.03.2021, 4 A 1024/19)

Bezogen auf die landesrechtlich zu beurteilende Rechtsfrage ist letztinstanzlich geklärt, dass durch eine Härtefallerlaubnis, die nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Befreiung vom Mindestabstandsgebot erteilt wird, keine subjektiven Rechte der am Auswahlverfahren noch zu beteiligenden Konkurrenten verletzt werden.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2022, 109 (Beschluss vom 30.03.2021, 4 A 1024/19)

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