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ZFWG 2020, 78
OVG Sachsen 
Erfolglose Beschwerde gegen Spielhallenschließungsverfügungen (Beschluss vom 12.04.2019, 3 B 75/19)

Der Anwendungsbereich der Eingriffsbefugnisse gemäß § 18 a SächsGlüStVAG beschränkt sich auf Spielhallen, die dem Glücksspielstaatsvertrag unterfallen. Dies sind solche, die Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten.

OVG Sachsen, ZfWG 2020, 78 (Beschluss vom 12.04.2019, 3 B 75/19)

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