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ZFWG 2022, 111
OVG Nordrhein-Westfalen 
Eine Abweichung vom Verbundverbot für Bestandsspielhallen ist gesetzlich ausgeschlossen (Beschluss vom 25.06.2021, 4 A 2598/20)

Unter Berücksichtigung des zwingend einzuhaltenden Verbots von Mehrfachkonzessionen für Spielhallen nach § 25 Abs. 1 GlüStV lässt die „Soll“-Vorschrift in § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW lediglich Raum für eine Abweichung vom landesrechtlich konkretisierten Abstand, nicht aber für einen vollständigen Verzicht hierauf oder gar auf die Einhaltung des Verbundverbots nach § 25 Abs. 2 GlüStV.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2022, 111 (Beschluss vom 25.06.2021, 4 A 2598/20)

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