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ZFWG 2021, 221
VG Gelsenkirchen 
Billardcafe ist keine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne der SpielV (Urteil vom 20.10.2020, 19 K 37/19)

Der Begriff der „Räume von Schank- oder Speisewirtschaften“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst ausschließlich Räume, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen.

VG Gelsenkirchen, ZfWG 2021, 221-225 (Urteil vom 20.10.2020, 19 K 37/19)

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