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ZFWG 2022, 110
VGH München 
Befristung glücksspielrechtlicher Spielhallenerlaubnis ist rechtmäßig (Beschluss vom 31.05.2021, 23 ZB 20.526)

Der Erlaubnisvorbehalt im Glücksspielrecht sowie die Befristungsregelungen für glücksspielrechtliche Erlaubnisse verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht. Insoweit gilt bezogen auf das Befristungserfordernis nichts anderes als hinsichtlich des Erlaubnisvorbehalts selbst.

VGH München, ZfWG 2022, 110 (Beschluss vom 31.05.2021, 23 ZB 20.526)

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