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ZFWG 2021, 520
OVG Nordrhein-Westfalen 
Anwendungsbereich und Umfang der Härtefallregelung für Bestandsspielhallen (Beschluss vom 04.06.2021, 4 A 3441/20)

Die Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, die ohnehin nur bis Ende Juni 2021 gilt, ermöglicht es nicht, darüber hinaus bestehenden wirtschaftlichen Belangen von Spielhallenbetreibern (hier: Spielhallenmietvertrag mit langer Laufzeit) dauerhaft oder auch nur langfristig Rechnung zu tragen, sondern lediglich vorübergehend bis zu einer, wenn auch im Einzelfall nur verzögert möglichen, …

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2021, 520 (Beschluss vom 04.06.2021, 4 A 3441/20)

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