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WRPL 2020, 1
LG Berlin 
Strompreisvergleich (Urteil vom 25.09.2019, 15 O 504/18)

Die Werbung mit einem Tarifvergleich für Strompreise ist dann zur Irreführung geeignet, wenn der Werbende als Vergleichstarif einen Nachtstromtarif des lokalen Grundversorgers heranzieht, bei dem Verbrauchszeiten für Tagstrom und den günstigeren Nachtstrom mit getrennten Zähler erfasst werden (sog. Zweizählertarif).

LG Berlin, WRPL 2020, Heft 01, Online, - (Urteil vom 25.09.2019, 15 O 504/18)

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