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WRPL 2015, 1
OLG Frankfurt a. M. 
Schutz von Bildmotiven (hier: Babyköpfe) (Beschluss vom 30.06.2015, 11 U 127/14)

Ein Vergleich, in welchem die Parteien neben einer vertragsstrafbewährten Unterlassungsverpflichtung einen Verzicht des Klägers auf etwaige Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz vereinbart haben, ist – u. a. im Hinblick auf die Reichweite der getroffenen Regelung – gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen.

OLG Frankfurt a. M., WRPL 2015, Heft 11, Online, - (Beschluss vom 30.06.2015, 11 U 127/14)

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