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WRPL 2017, 1
LG Aachen 
Pflicht zur Identitätsangabe bei Brillenwerbung (Urteil vom 10.02.2017, 42 O 120/16)

Die Werbung für Brillen mit der Formulierung “Fassung und Gläser* zusammen ab 69Euro”, wobei der Sternchenhinweis wie folgt aufgelöst ist “*Einstärken-Kunststoffgläser (Index 1,5) bis sph -4/+4 Dpt., Zyl.: + 2,0 Dpt. Nicht kombinierbar mit anderen Angeboten und Gutschein”, enthält ein hinreichend konkretes Angebot i. S. d. § 5a Abs. 3 UWG, mit der Folge, dass Identität und Anschrift des Unternehmens entsprechend genannt sein müssen. …

LG Aachen, WRPL 2017, Heft 11, Online, - (Urteil vom 10.02.2017, 42 O 120/16)

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