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WRPL 2019, 1
OLG München 
Lyranda (Urteil vom 28.03.2019, 29 U 2297/18)

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke dürfen jedenfalls seit 20. 07. 2016 gemäß Art. 9 Abs. 5 VO (EU) 609/2013 nicht mehr mit der Angabe “zur diätetischen Behandlung von…” ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist, beworben werden, da Art. 9 Abs. 5 VO (EU) 609/2013 gegenüber § 21 Abs. 2 Nr. 1 DiätV Vorrang hat.

OLG München, WRPL 2019, Heft 12, Online, - (Urteil vom 28.03.2019, 29 U 2297/18)

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