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WRP 2012, 1620
Hanseatisches OLG Hamburg 
creditolo/kredito (Beschluss vom 15.08.2012, 3 W 53/12)

Die für das Dienstleistungsangebot der Kreditvermittlung genutzten Zeichen „creditolo“ und „kredito“ sind verwechslungsfähig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hierbei handelt es sich um Zeichen, die denselben beschreibenden Begriff („Kredit“) in ähnlicher Weise abwandeln und ihn verfremden. Im Verhältnis solcher Zeichen findet der Rechtssatz, dass der Schutzbereich von Marken, …

Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2012, 1620 (Beschluss vom 15.08.2012, 3 W 53/12)

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