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WRP 2009, 1314
LG Rostock 
Zugang der Abmahnung (Urteil vom 26.06.2009, 3 O 37/09)

Bestreitet der Wettbewerbsverletzer den Zugang der Abmahnung, genügt der Abmahnende seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er detailliert und substantiiert deren Absendung vorträgt. Der Abgemahnte hat dann den Beweis zu führen, dass ihm das Schreiben nicht zugegangen ist.

LG Rostock, WRP 2009, 1314 (Urteil vom 26.06.2009, 3 O 37/09)

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