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WRP 2016, 512
KG Berlin 
Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Zugang der Abmahnung (Beschluss vom 17.11.2015, 5 W 223/15)

Die Beweislast dafür, keinen Anlass für die Erhebung der Klage gegeben zu haben, trifft den Beklagten. Legt der Kläger nachvollziehbar die Versendung der Abmahnung dar, muss der Beklagte die negative Tatsache, die Abmahnung nicht erhalten zu haben, beweisen. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)

KG Berlin, WRP 2016, 512-513 (Beschluss vom 17.11.2015, 5 W 223/15)

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