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WRP 2019, 255
OLG Thüringen 
Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Zur Beweisführung durch Vorlage von Screenshots (Urteil vom 28.11.2018, 2 U 524/17)

Der Ausdruck eines Screenshots auf Papier ist in beweisrechtlicher Hinsicht keine Urkunde, sondern ein Augenscheinobjekt im Sinne von § 371 Abs. 1 S. 1 ZPO in Form eines Augenscheinsurrogates, dessen Beweiskraft sich allein nach § 286 ZPO bemisst.

OLG Thüringen, WRP 2019, 255-257 (Urteil vom 28.11.2018, 2 U 524/17)

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