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WRP 2018, 514
LG Hannover 
Wettbewerbsrecht: Kundenzufriedenheitsbefragung (Urteil vom 21.12.2017, 21 O 21/17)

Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail sind nur dann zulässig, wenn der Kunde zuvor in eine solche Kontaktaufnahme eingewilligt hat oder die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Verwendung der im Rahmen des Kaufes mitgeteilten E-Mail Anschrift vorliegen. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)

LG Hannover, WRP 2018, 514-516 (Urteil vom 21.12.2017, 21 O 21/17)

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