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WRP 2016, 383
OLG München 
Wettbewerbsrecht: Kryolipolyse (Urteil vom 14.01.2016, 29 U 2609/15)

Gesundheitsbezogene Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn das angestrebte Ziel der Behandlung gesundheitsbezogen ist, sondern auch, wenn ästhetische Ziele durch Maßnahmen erreicht werden sollen, die in die körperliche Integrität eingreifen und dadurch Gesundheitsbezug haben.

OLG München, WRP 2016, 383-385 (Urteil vom 14.01.2016, 29 U 2609/15)

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