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WRP 2012, 844
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Keine Werbung in Plastiktüten! (Urteil vom 09.12.2011, 25 U 106/11)

In der Briefkastenaufschrift „Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe!“ findet sich kein ausreichend formulierter Wille des Verbrauchers, der sich gegen die Werbung selbst, die sich in der Umhüllung/Verpackung befindet, richtet. Eine Belästigung nur mit der Plastikfolie ist aber keine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung i. S. v. § 7 Abs. 2 UWG. (Leitsätze der Redaktion)

OLG Frankfurt a. M., WRP 2012, 844-845 (Urteil vom 09.12.2011, 25 U 106/11)

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