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WRP 2019, 128
OLG Nürnberg 
Wettbewerbsrecht: Günstigere Preise (Urteil vom 16.10.2018, 3 U 761/18)

Die Werbung mit dem Slogan „Du willst günstigere Preise als bei G.? Dann geh doch zu N.!“ ist unzulässig, sofern die angekündigten Angebote im Aktionszeitraum nicht günstiger sind als die Angebote bei dem in der Werbung erwähnten Mitbewerber.

OLG Nürnberg, WRP 2019, 128-130 (Urteil vom 16.10.2018, 3 U 761/18)

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