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WRP 2020, 97
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Getarnte Werbung durch „Influencer“ (Beschluss vom 23.10.2019, 6 W 68/19)

Die Empfehlung fremder Leistungen durch den „Influencer“ in dessen sozialem Medium, welches einen kommerziellen Zweck nicht erkennen lässt, stellt eine nach § 5a Abs. 6 UWG verbotene getarnte Werbung dar, wenn der „Influencer“ vom Erbringer der empfohlenen Leistung Vorteile erhalten hat.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2020, 97-98 (Beschluss vom 23.10.2019, 6 W 68/19)

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