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WRP 2015, 396
OLG Hamm 
Wettbewerbsrecht: Gesamtpreis (Beschluss vom 25.11.2014, I-4 W 70/13)

Eine unzulässige Gesamtpreiswerbung liegt auch dann vor, wenn neben dem Gesamtpreis die Kosten für eventuell weiter erforderliche Fahrstunden genannt werden. Die Werbung mit der Angabe „unser Preis: 1.184,50“ für eine Führerscheinausbildung der Klasse B erweckt den irreführenden Eindruck, dies sei der Endpreis für die Führerscheinausbildung. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)

OLG Hamm, WRP 2015, 396 (Beschluss vom 25.11.2014, I-4 W 70/13)

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