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WRP 2014, 112
LG Hamburg 
Wettbewerbsrecht: Beauty-Abo (Urteil vom 27.08.2013, 312 O 484/12)

Finanziert ein Anbieter Behandlungen von Patienten mit Botox in der Weise, dass er mit Ärzten über die Behandlung eine Kooperationsvereinbarung abschließt und diese dann die Behandlung durchführen, liegt eine unzulässige Zuweisung von Patienten vor. Der Vorteil, den der Arzt dem Zuweiser gewährt, liegt bei dem konkreten Geschäftsmodell darin, dass der Zuweiser die Möglichkeit der kostenpflichtigen Finanzierung der Behandlung erhält. …

LG Hamburg, WRP 2014, 112-114 (Urteil vom 27.08.2013, 312 O 484/12)

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