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WRP 2011, 749
BGH 
Wettbewerbsrecht: Änderung der Voreinstellung III (Urteil vom 28.10.2010, I ZR 174/08)

Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen angebotenen Leistung bei Netzbetreibern eindecken müssen (sog. Reseller), handeln im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte der Netzbetreiber, die ihnen die benötigten Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung stellen.

BGH, WRP 2011, 749-751 (Urteil vom 28.10.2010, I ZR 174/08)

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