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WRP 2016, 535
LG Offenburg 
Wettbewerbsrecht: Planungsbüro für Hochbauarchitektur (Urteil vom 30.10.2015, 5 O 35/15 KfH)

Bei den Bezeichnungen „Planungsbüro für Hochbauarchitektur“ und „archi-Planung“ handelt es sich um Wortverbindungen bzw. um ähnliche Bezeichnungen im Sinne von § 2 Abs. 3 ArchG BW, welche nur solche Personen verwenden dürfen, die als „Architekt“ in der Architektenliste bei der zuständigen Architektenkammer eingetragen sind. Die im Architektengesetz geregelte Eintragungspflicht stellt eine Marktverhaltensregelung dar. …

LG Offenburg, WRP 2016, 535-536 (Urteil vom 30.10.2015, 5 O 35/15 KfH)

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