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WRP 2015, 1273
LG Ravensburg 
Wettbewerbsrecht: Bier mit mehr als 1,2 Volumenprozent darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden (Urteil vom 25.08.2015, 8 O 34/15 KfH)

Eine Werbung mit der Angabe „bekömmlich“ für Biere mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verstößt gegen Art. 4 Abs. 3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health Claims Verordnung).

LG Ravensburg, WRP 2015, 1273-1275 (Urteil vom 25.08.2015, 8 O 34/15 KfH)

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