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WRP 2024, 1262
OLG Stuttgart 
Wettbewerbsrecht: Dringlichkeitsvermutung und Untätigkeit des Verletzten (Urteil vom 08.05.2024, 2 U 205/23)

Für die durch einen neuerlichen Wettbewerbsverstoß begründete Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 1 UWG ist die Untätigkeit des Verletzten auf einen vorangegangenen Verstoß regelmäßig unschädlich, wenn die Rechtsbeeinträchtigung des Verletzten durch den neuen Verstoß eine andere Qualität erlangt hat.

OLG Stuttgart, WRP 2024, 1262-1265 (Urteil vom 08.05.2024, 2 U 205/23)

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