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WRP 2015, 1534
KG Berlin 
Wettbewerbsrecht: Belästigende Briefwerbung ohne Absenderangabe und mit Dringlichkeit vortäuschenden Angaben (Urteil vom 19.06.2015, 5 U 7/14)

Eine Briefwerbung kann belästigend im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG sein, wenn sie als solche nicht sogleich nach den Angaben auf dem Briefumschlag erkennbar ist, die Angabe des Absenders fehlt und weitere eine Dringlichkeit vortäuschende Angaben auf dem Briefumschlag gemacht werden („Zustellungs-Hinweis (…) Vertraulicher Inhalt“, „Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!“ sowie „Eilige Terminsache!“).…

KG Berlin, WRP 2015, 1534-1535 (Urteil vom 19.06.2015, 5 U 7/14)

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