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WRP 2017, 102
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Irreführung über Übertragungsgeschwindigkeiten innerhalb eines Mobilfunknetzes (Urteil vom 11.07.2016, 6 U 100/15)

Die Bezeichnung eines Mobilfunknetzes als „100 MBit/s LTE Netz“ erweckt beim angesprochenen Verkehr die Erwartung, dass zu normalen Tageszeiten und an allen Orten, die über Mobilfunk gewöhnlich gut erreichbar sind, Übertragungsraten erreicht werden, die im Durchschnitt weit über 50 Mbit/s liegen und gelegentlich 100 MBit/s nahezu erreichen; trifft dies nicht zu, ist die Werbung irreführend.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2017, 102-104 (Urteil vom 11.07.2016, 6 U 100/15)

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