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WRP 2009, 760
OLG Bamberg 
Werbung am Schaufenster (Beschluss vom 23.02.2009, 3 W 36/09)

Wird nach einem Unterlassungsurteil die außen an einem Schaufenster angebrachte Werbung lediglich überklebt, so ist der Unternehmer dafür verantwortlich, wenn die Überklebung abgerissen wird und die Werbung wieder zu sehen ist. Nimmt er daraufhin die Werbung nicht vom Schaufenster ab, so ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes (hier 3.000 Euro) gerechtfertigt.

OLG Bamberg, WRP 2009, 760 (Beschluss vom 23.02.2009, 3 W 36/09)

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