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WRP 2024, 1258
OLG Frankfurt a. M. 
Verfahrensrecht/Vollstreckungsrecht: Fehlende Kerngleichheit bei geänderter Werbung (Beschluss vom 10.05.2024, 6 W 44/24)

Eine geänderte Werbung, deren Aussagen weder dem Wortlaut nach noch inhaltlich mit denen des Unterlassungstitels übereinstimmen, fällt nicht in dessen Kernbereich und führt nicht zur Verhängung eines Ordnungsmittels, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die geänderten Angaben (zumindest gedanklich) bereits Gegenstand des ursprünglichen Erkenntnisverfahrens waren.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2024, 1258-1260 (Beschluss vom 10.05.2024, 6 W 44/24)

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