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WRP 2015, 198
BGH 
Verfahrensrecht/Markenrecht: Zuwiderhandlung während Schwebezeit (Urteil vom 17.11.2014, I ZR 97/13)

Wird eine zunächst durch einen vollmachtlos handelnden Stellvertreter des Gläubigers angenommene vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung später durch den Gläubiger genehmigt, führt die gemäß § 184 Abs. 1 BGB anzunehmende Rückwirkung der Genehmigung nicht dazu, dass eine Vertragsstrafe für solche Verstöße gegen den Unterlassungsvertrag verwirkt ist, die während der Zeit der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages stattgefunden haben.…

BGH, WRP 2015, 198-201 (Urteil vom 17.11.2014, I ZR 97/13)

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