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WRP 2018, 217
BGH 
Verfahrensrecht: Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses (Urteil vom 13.07.2017, I ZR 64/16)

a) Die für die Rechtskraft von Urteilen geltenden Bestimmungen der §§ 322 bis 327 ZPO sind grundsätzlich auf mit dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder mangels eines statthaften Rechtsbehelfs formell rechtskräftige Beschlüsse nach § 888 ZPO entsprechend anwendbar, soweit diese auch inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten.

BGH, WRP 2018, 217-221 (Urteil vom 13.07.2017, I ZR 64/16)

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