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WRP 2012, 1472
VGH Hessen 
Verfahrensrecht: Streitwert bei Anspruch auf Informationszugang (Beschluss vom 26.07.2012, 6 E 1533/12)

Der Streitwert ist bei Klagen, die einen Anspruch nach § 1 IFG zum Gegenstand haben, in der Regel auf 5.000 Euro festzusetzen.

VGH Hessen, WRP 2012, 1472 (Beschluss vom 26.07.2012, 6 E 1533/12)

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