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WRP 2014, 1093
OLG Köln 
Verfahrensrecht: Erledigungserklärung für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit (Beschluss vom 11.03.2014, 6 W 217/13)

Wird die Hauptsache nur mit Wirkung für die Zukunft für erledigt erklärt, mit der Folge, dass ein bereits erlassener Unterlassungstitel seine Wirkung für die Vergangenheit behält, so liegt lediglich eine teilweise Erledigung der Hauptsache vor. Eine auf die Kosten beschränkte Entscheidung nach § 91 a ZPO ist dann nicht möglich (Fortführung von BGH, GRUR 2004, 264 [= WRP 2004, …

OLG Köln, WRP 2014, 1093-1094 (Beschluss vom 11.03.2014, 6 W 217/13)

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