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WRP 2015, 647
Hanseatisches OLG Hamburg 
Verfahrensrecht: Abschlusserklärung nach Einlegung des Vollwiderspruchs gegen eine einstweilige Verfügung (Urteil vom 17.03.2015, 7 U 82/14)

Wenn der Antragsgegner nach Einlegung des Vollwiderspruchs gegen eine einstweilige Verfügung eine Abschlusserklärung abgibt, kann der Antragsteller das Verfahren mit Wirkung nur für die Zukunft in der Hauptsache für erledigt erklären, um den Bestand der erwirkten einstweiligen Verfügung zu erhalten.

Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2015, 647-648 (Urteil vom 17.03.2015, 7 U 82/14)

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