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K&R 2016, 744
BGH 
Stirnlampen: Konkretes Wettbewerbsverhältnis muss während Verletzungshandlung vorliegen (Urteil vom 10.03.2016, I ZR 183/14)

a) Ein Mitbewerber kann einen Verletzungsunterlassungsanspruch nur mit Erfolg geltend machen, wenn er seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hat (Fortführung von BGH, Urt. v. 12. 7. 1995 – I ZR 85/93, GRUR 1995, 697, 699 = WRP 1995, 815 – FUNNY PAPER).

BGH, K&R 2016, 744-747 (Urteil vom 10.03.2016, I ZR 183/14)

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