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K&R 2015, 721
BGH 
Schufa-Hinweis: Drohung mit Datenübermittlung nur mit Hinweis auf Verhinderungsmöglichkeit (Urteil vom 19.03.2015, I ZR 157/13)

Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, K&R 2015, 721-723 (Urteil vom 19.03.2015, I ZR 157/13)

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