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WRP 2014, 1196
BGH 
Markenrecht: VIVA FRISEURE/VIVA (Beschluss vom 13.03.2014, I ZB 27/13)

a) Die auf § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG gestützte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nur statthaft, wenn der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, selbst im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen zu sein.

BGH, WRP 2014, 1196-1198 (Beschluss vom 13.03.2014, I ZB 27/13)

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