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WRP 2021, 360
OLG Frankfurt a. M. 
Markenrecht: Zum Begriff der „Einfuhr“ als Benutzungshandlung im Rahmen von § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG (Urteil vom 01.10.2020, 6 U 76/19)

Einfuhr im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG meint eine körperliche Verbringung der Waren unter dem zum beurteilenden Zeichen in den Schutzbereich der Klagemarke.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2021, 360-362 (Urteil vom 01.10.2020, 6 U 76/19)

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