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WRP 2020, 1465
OLG Frankfurt a. M. 
Markenrecht: Voraussetzungen für die Annahme der missbräuchlichen Geltendmachung von Markenrechten (Bösgläubigkeit des Markenanmelders) (Beschluss vom 18.08.2020, 6 W 87/20)

Ansprüche gegen die missbräuchliche Geltendmachung der Rechte aus einer Marke setzen voraus, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als sittenwidrig oder unlauter erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bösgläubig angemeldet wurde.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2020, 1465-1467 (Beschluss vom 18.08.2020, 6 W 87/20)

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