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WRP 2022, 124
OLG Frankfurt a. M. 
Markenrecht: Modellbezeichnung im Bekleidungssektor als Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke („MO“) (Beschluss vom 02.09.2021, 6 W 58/21)

In dem Angebot „Balmain Herren T-Shirt/T-Shirt MO/UH11601“ sieht der angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Angabe „MO“ einen Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke. Er geht davon aus, dass das Herstellerunternehmen die Bezeichnung „MO“ als weitere Marke unter der Dachmarke „Balmain“ einsetzt, um das konkrete T-Shirt-Modell der Herkunft nach zu kennzeichnen.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2022, 124 (Beschluss vom 02.09.2021, 6 W 58/21)

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