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WRP 2012, 1143
Menke 
Kommentar zu KG Berlin, Urteil vom 15.05.2012, 5 U 148/11

In der Praxis hat die Erhebung des Einwands des Rechtsmissbrauchs in der Regel nur äußerst wenig Aussicht auf Erfolg. Dies liegt unter anderem daran, dass es dem Abgemahnten obliegt, nachzuweisen, dass derjenige, der dem Grunde nach bestehende Ansprüche geltend macht, sich bei deren Geltendmachung über¬1144wiegend von sachfremden Motiven hat leiten lassen (zur Beweislast vgl. …

Menke, WRP 2012, 1143-1145

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