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BB 2016, 2892
BGH 
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten der Verbraucher (Urteil vom 12.10.2016, VIII ZR 103/15)

a) § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. …

BGH, BB 2016, 2892-2899 (Urteil vom 12.10.2016, VIII ZR 103/15)

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