Das Beste, was dem Urheberrecht passieren konnte
Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider
Um die „Richtlinie für das Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt“ (RL (EU) 2019/790, DSM-Richtlinie) und ihre Umsetzung im nationalen Recht wurde lange gerungen – in der politischen, gesellschaftlichen wie in der rechtlichen Debatte nicht immer mit fairen Mitteln. Im Zentrum der Diskussion standen dabei zu jeder Zeit Filterpflichten für Plattformen, die Inhalte schon vor ihrer Onlinestellung blockieren und Rechtsverletzungen daher präventiv verhindern. Gefürchtet wurde nutzerseitig zu Recht um die Möglichkeit, die durch das UrhG garantierten Schrankenbestimmungen ausüben zu können, z. B. ein parodistisches Werk über Plattformen wie YouTube online stellen zu können. Das „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, das am 31.05.2021 in Umsetzung der DSM-Richtlinie im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und das am 01.07.2021 vollständig Geltung erlangt hat, enthält im neuen „Urheberrechtsdiensteanbietergesetz“ (UrhDaG) derartige Filterpflichten. Dennoch gelingt ihm ein weitreichender Interessenausgleich, der Nutzern, Plattformanbietern und Rechtsinhabern gleichermaßen gerecht wird. Ein nationaler Sonderweg, wie das Gesetz vielfach gescholten wird, ist es gerade nicht, sondern konsequente Umsetzung der Vorgaben der DSM-RL. Es ist der erhoffte große Wurf, eine ausgleichende Vorbildregulierung für die Umsetzung der DSM-RL, von der sich möglichst viele Mitgliedstaaten leiten lassen sollten.
Warum?
Bei jeder urheberrechtlichen Regulierung sind nicht nur die grundrechtlich geschützten Rechte und Interessen der Rechtsinhaber, sondern vor allem auch die durch die Schrankenbestimmungen geschützten und (unions-)grundrechtlich verbürgten Kommunikationsgrundrechte der Nutzer zu berücksichtigen. Zuletzt im sog. YouTube-Urteil sah sich der EuGH veranlasst, dies noch einmal explizit klarzustellen (EuGH, 22.06.2021 – C-682/18, C-683/18, WRP 2021, 1019, in diesem Heft). Für den Fall der Vorgabe automatisierter Filterpflichten, wie es durch Art. 17 DSM-RL erfolgt, hat der EuGH sogar mehrfach explizit entschieden, dass die Kommunikationsgrundrechte der Nutzer hierdurch elementar betroffen werden und dass eine solche Vorgabe ohne entsprechende Nutzerrechte nicht mit den unionsrechtlich garantierten Kommunikationsgrundrechten der Nutzer vereinbar ist (u. a. EuGH, 27.03.2014 – C-314/12, WRP 2014, 540 – UPC Telekabel Wien/Constantin Film Verleih u. a.). Das Vorsehen von Nutzerrechten bei der Umsetzung von Art. 17 DSM-RL im UrhDaG war daher – und das möchte ich hier sehr deutlich betonen – alternativlos. Und zwar sowohl was ex-ante- als auch was ex-post-Schutzmechanismen betrifft.
Worum geht es diesen Nutzerrechten? Im Prinzip ist die Vorgabe des Gesetzgebers denkbar einfach: Rechtswidrige Inhalte sollen geblockt, rechtmäßige Inhalte online gestellt werden. Die Plattform muss diese Entscheidung treffen, wenn ihr ein Inhalt zur Onlinestellung übermittelt wird. Durch die auf Wunsch des Rechtsinhabers präventiv zum Einsatz kommenden automatisiert agierenden Filter werden die Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten zugunsten der Rechtsinhaber erheblich gestärkt. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass der Filter nicht immer differenzieren kann zwischen rechtsverletzenden Inhalten und Inhalten, die zwar Teile urheberrechtlich geschützter Werke übernehmen, aber in Ausübung urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen online gestellt werden, z. B. parodistische Inhalte. Nutzer erhalten daher die Möglichkeit, gegen eine aus ihrer Sicht erfolgende unrechtmäßige Blockier-Entscheidung Beschwerde einzulegen, woraufhin der Diensteanbieter diese überprüfen muss. Gerichtlicher und außergerichtlicher Rechtsschutz wird ebenfalls gewährleistet. Außerdem sind „mutmaßlich erlaubte Inhalte“ nicht auf Verlangen der Rechtsinhaber zu blockieren, sondern zunächst online zu stellen. Das ist wichtig, z. B. für anlassabhängige Inhalte, etwa die in einem urheberrechtlich geschützten Werk stattfindende Auseinandersetzung mit politischen Debatten, die nur innerhalb eines kurzen Zeitraums Relevanz hat. Der nutzerseitige Anspruch auf ein Onlinestellen dieser Inhalte ist aber sowohl inhaltlich an hohe Voraussetzungen geknüpft als auch zeitlich auf die Dauer der Überprüfung des Inhaltes durch die Plattform von höchstens einer Woche beschränkt.
Wir sprechen also von Beschwerdemöglichkeiten der Nutzer gegen ein unberechtigtes Blockieren zulässiger Nutzungshandlungen und von einem Anspruch der Nutzer auf Onlinestellung von Inhalten für einen zeitlich äußerst begrenzten Zeitraum unter hohen materiell-rechtlichen Voraussetzungen, wobei Rechtsinhaber über den Mechanismus der Red-Button-Lösung selbst diese zeitlich begrenzte Onlinestellung noch verhindern können. Es geht dem UrhDaG damit lediglich um die Gewährleistung rudimentärster Nutzerbefugnisse und gerade nicht um die Legalisierung offensichtlicher Pirateriefälle.
Waren die vergangenen Jahrzehnte von einem Unterschutz der Urheber geprägt, dem durch eine stetige Stärkung seiner Rechtsdurchsetzungsbefugnisse entgegengewirkt wurde, so wird den Urhebern nun mit der rechtlichen Vorgabe von Filterpflichten auch die technische Möglichkeit zur Rechtsdurchsetzung gegeben. Damit der Unterschutz aber nun nicht auf der Seite der Nutzer aufklafft, waren die Schrankenbestimmungen zu stärken. Das ist gelungen. Das Urheberrecht wird aber auch nach dieser jüngsten Reform durch neue technische Möglichkeiten stetig um einen angemessenen Ausgleich zwischen effektiver Rechtsdurchsetzung und der Gewährleistung seiner Schrankenbestimmungen ringen. Die Grundsätze, denen das UrhDaG folgt, können und sollten auch dieses zukünftige Ringen leiten.
Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, Bonn