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WRP 2009, 1014
OLG München 
Casino Werbung (Urteil vom 30.04.2009, 20 U 5361/08)

Die Darstellung einer festlich gekleideten Frau mit den positiv Besetzten Formulierungen „Tatendrang“, „aufregende Momente … in einer Spielbank“, „aufregend anders“ gehen über eine allgemeine Information hinaus und stellen eine verbotene, die Glückspielsucht fördernde Werbung dar.

OLG München, WRP 2009, 1014-1016 (Urteil vom 30.04.2009, 20 U 5361/08)

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