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WRP 2008, 1485
LG Frankfurt a. M. 
Abholpreise (Urteil vom 12.01.2007, 3-12 O 179/06)

Bewirbt ein Einrichtungshaus den Verkauf von „Komplettschlafzimmern“ mit dem Hinweis auf deren kurzfristige Lieferbarkeit, so erwartet der Verbraucher, dass in dem im Blickfang beworbenen Preis die Kosten der Lieferung und des Aufbaus der Möbel enthalten sind. Erfolgt eine Aufklärung darüber an einer anderen Stelle bzw. anderen Seite der Prospektwerbung, ist dies nicht ausreichend.

LG Frankfurt a. M., WRP 2008, 1485-1486 (Urteil vom 12.01.2007, 3-12 O 179/06)

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