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STB 2007, 268
BFH 
Zuständigkeit für Kirchensteuer bei Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage gem. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG ([anhängig] vom 31.12.9999, I R 2/07)

Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage gem. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Finanzbehörde oder bei der Kirchenbehörde? Stellt die Feststellung der Bemessungsgrundlage für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer eine selbstständige und verbindliche Regelung innerhalb des Einkommensteuerbescheids dar?

BFH, StB 2007, 268 ([anhängig] vom 31.12.9999, I R 2/07)

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