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STB 2019, 47
BFH 
Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ([unbekannt] vom 05.12.2018, XI R 22/14)

Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unter der jener postalisch erreichbar ist.

BFH, StB 2019, 47 ([unbekannt] vom 05.12.2018, XI R 22/14)

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