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STB 2018, 125
FG Münster 
Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die nach einem BVerfG-Urteil zu erwartende Neuregelung des ErbStG ([unbekannt] vom 14.02.2018, 3 K 565/17 Erb)

Ist ungewiss, ob eine Norm (hier die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG) verfassungsgemäß ist, hat der hierauf abhebende Vorläufigkeitsvermerk im Zweifel zur Folge, dass alle sachlich zusammenhängenden („kohärenten“), d. h. zu einem bestimmten Regelungskomplex gehörenden Rechtsfolgen offengehalten werden sollen.

FG Münster, StB 2018, 125 ([unbekannt] vom 14.02.2018, 3 K 565/17 Erb)

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