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STB 2017, 205
BFH 
Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch § 56 Satz 2 EStDV ([unbekannt] vom 30.03.2017, VI R 43/15)

§ 56 Satz 2 EStDV verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, so dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt ist.

BFH, StB 2017, 205 ([unbekannt] vom 30.03.2017, VI R 43/15)

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